Satzung

 

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Landesarbeitsgemeinschaft
Inklusion in Sachsen  [LAGIS]
Gemeinsam leben - Gemeinsam lernen e.V.


S A T Z U N G

vom 21.11.1998


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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Landesarbeitsgemeinschaft  Inklusion in Sachsen  [LAGIS]  Gemeinsam leben - Gemeinsam lernen e.V." (im folgenden „Verein" genannt).
(2) Vereinssitz ist Chemnitz.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Grundsätze

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Er fördert mit seiner Arbeit die Jugendpflege und Jugendfürsorge in Sachsen, insbesondere durch die Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des gemeinsamen Lebens und Lernens von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Lebensbereichen. Er
* betreibt dazu insbesondere eine intensive Informationsarbeit
* wirkt auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für gemeinsames Leben und Lernen hin
* strebt die Zusammenarbeit mit anderen Initiativen, Organisationen und Behörden an,
* führt alle Maßnahmen durch, die dazu geeignet sind, den Vereinszweck zu erfüllen.
(4) Der Verein ist gegenüber Parteien und Konfessionen neutral und unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
(2) Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen werden, die nicht ordentliches Mitglied werden wollen und die Ziele des Vereins unterstützen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis vier Wochen vor Jahresende.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise oder wiederholt verstoßen hat oder trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag länger als eine Zahlungsperiode im Rückstand bleibt, so kann es der Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, diese entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorstand schriftlich verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
(3) Weitere Tagesordnungspunkte außer Satzungsänderungen können durch Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Versammlungsleiter/in geleitet. Diese/r ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die/der Versammlungsleiter/in bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer/in.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Jahresrechnung und Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes. Sie entscheidet über Wahl und Abberufung von Kassenprüfer/innen und Vorstand. Sie legt die Aufgaben des Vereins fest.
(7) Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(8) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
(9) Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, müssen die Änderungsanträge mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein und in der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen durchgeführt werden, wenn es beantragt wird und kein Widerspruch erfolgt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Sprecher/in und der/dem Schatzmeister/in. Zusätzlich können maximal vier Personen in den Vorstand gewählt werden. In den Vorstand können nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind, gewählt werden.
(2) 1. und 2. Sprecher/in vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich (Vertretungsberechtigung lt. § 26 BGB).
(3) Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch das vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes. Sie muss erfolgen, wenn die Mehrheit des Vorstandes es wünscht.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Arbeitsaufnahme des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand ist vor allem zuständig für:
* Führung der laufenden Geschäfte
* Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
* Vorbereitung eines Haushaltplanes
* Buchführung
* Erstellen eines Jahresberichtes
* Aufnahme von Mitgliedern

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und sind von den anwesenden Vorstandsmitgliedern sowie der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in unterzeichnet. Das Protokoll hat neben wesentlichem Inhalt Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

§ 9 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassenprüfer/innen

(1) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
(2) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Mitgliederversammlungen die Entlastung des Vorstandes.
(3) Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des gemeinsamen Lebens von Menschen mit und ohne Behinderungen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Alle nachfolgenden Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Satzung des Vereins wurde in der Gründungsversammlung am 21.11.98 beschlossen.
Die Satzung (der Vereinsname) wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.11.2012 geändert.

 


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